Personalleasing
Beim Personalleasing wird von der Personalleasingfirma ein Arbeitnehmer eingestellt, um diesen dann an ein weiteres Unternehmen zu vermitteln. Man spricht dabei auch vom sogenannten drittbezogenen Personaleinsatz. Das Personalleasing an sich wird meistens als Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Zeitarbeit bezeichnet. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Abkürzung: AÜG) ist in der BRD die Grundlage für die Tätigkeit der Personalleasingfirmen. In Österreich wird die Leiharbeit durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Abkürzung: AÜG) geregelt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der BRD stellt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung unter einen Erlaubnisvorbehalt. Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass die Personalleasingfirmen eine behördliche Erlaubnis benötigen, um auf dem Gebiet der Zeitarbeit tätig werden zu dürfen. Dies gilt auch für Personalleasingbetriebe mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben, wobei ungefähr 1,25 % der Anträge abgelehnt werden. Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sollte ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer dienen, doch inzwischen werden mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz auch arbeitsmarktpolitische Zwecke dienen. Das Gleiche gilt für das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der BRD.
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